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AfA (Absetzungen für Abnutzung), auch bekannt als Abschreibungen, sollen den Werteverzehr von Wirtschaftsgütern in Unternehmen abbilden. Geregelt wird die Abschreibung in Paragraph sieben des Einkommenssteuergesetzes, Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. Er besagt, dass die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern abgesehen von einigen Ausnahmen, nämlich Wirtschaftsgütern mit niedrigen Anschaffungskosten, nicht sofort steuerlich abziehbar sind. Stattdessen müssen sie über die Lebensdauer des Gegenstands hinweg verteilt werden. Jährlich wird ein Teil der Kosten steuerlich berücksichtigt. Im Laufe der Zeit wird das Wirtschaftsgut so abgeschrieben. Sogenannte AfA-Tabellen helfen dabei, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Gegenstands des Anlagevermögens zu ermitteln. Aus dieser Nutzungsdauer ergibt sich die Höhe der Abschreibung beziehungsweise Absetzung für Abnutzung. Herausgegeben werden die AfA-Tabellen vom Bundesministerium der Finanzen.
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