Die Unterscheidung von Werkverkehr und Güterverkehr ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Und wie so oft, wenn es um gesetzliche Bestimmungen geht, steckt der Teufel im Detail. Die Frage, wann ein Transport Güterverkehr und wann Werkverkehr ist, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick beantworten. Unsere Übersicht über den Güter- und Werkverkehr und die wichtigsten Bestimmungen schafft Transparenz.
Wieso wird zwischen Güterverkehr und Werkverkehr differenziert?
Beim Güterverkehr – oder präziser Güterkraftverkehr – geht es darum, Güter (wie der Name schon sagt) mit einem Kraftfahrzeug über das öffentliche Straßennetz von einem Punkt zum anderen zu befördern. Güterverkehr bezieht sich in diesem Kontext also ausschließlich auf Straßenfracht. Werkverkehr ist eine Unterkategorie des Güterverkehrs und findet auch auf der Straße statt. Damit ist schon eines klar: Werkverkehr hat nichts mit Intralogistik zu tun: Unter Intralogistik versteht man den logistischen Material- und Warenfluss innerhalb eines Betriebsgeländes.
Wenn sowohl für den Güter- als auch für den Werkverkehr Lkw über Straßen rollen – warum dann überhaupt zwischen beiden unterscheiden? Das hat verkehrsrechtliche Gründe und dreht sich um Fragen der behördlichen Kontrolle und Konzessionierung von gewerblichen Verkehren, die die öffentliche Infrastruktur nutzen. In Deutschland regelt dies das Güterkraftverkehrsgesetz, dessen erster Paragraf die beiden Begriffe Güter(kraft)verkehr und Werkverkehr definiert.
Definition Güterverkehr
Güterverkehr oder Güterkraftverkehr bezeichnet die gewerbliche oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben.
Der Regelfall ist ein Dienstleister aus der Transportlogistik, der im Auftrag eines Unternehmens Güter befördert: zum Beispiel von der Produktionsstätte zum Distributionslager.
Definition Werkverkehr
Werkverkehr bezeichnet Güterkraftverkehr, der ausschließlich für die internen Zwecke eines Unternehmens genutzt wird. Der Werkverkehr darf nur mit eigenen Fahrzeugen und im Regelfall nur mit eigenem Personal durchgeführt werden. Es dürfen ausschließlich Güter transportiert werden, die entweder dem Unternehmen gehören oder direkt mit innerbetrieblichen Abläufen zu tun haben. Und: Der Transport darf nur eine „Hilfstätigkeit“ innerhalb der betrieblichen Abläufe sein.
Durch die letzte Regelung scheiden Transportunternehmen als Beteiligte am Werkverkehr von vornherein aus. Die Punkte Beförderungszweck, beförderte Güter und eingesetztes Personal werden im Gesetz noch genauer spezifiziert:
- Beförderungszweck ist die Anlieferung von Gütern zum Unternehmen oder deren Versand vom Unternehmen sowie der Gütertransport innerhalb des Unternehmens; eine Beförderung außerhalb des Unternehmens fällt nur dann unter den Werkverkehr, wenn sie dem eigenen Gebrauch der Güter dient.
- Beförderte Güter müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Eingesetztes Personal: Außer unternehmenszugehörigem Personal sind auch Leiharbeitskräfte erlaubt sowie externe Vertretungen im Krankheitsfall.
Außerdem können Beteiligte am Absatzmittlergeschäft (Handelsvertreter:innen, Handelsmakler:innen und Kommisionär:innen) unter die Bestimmungen fallen, wenn ihr Geschäft direkt mit den beförderten Gütern zusammenhängt und die Gesamtnutzlast des eingesetzten Fahrzeugs einschließlich Anhängers nicht über vier Tonnen beträgt.
Unterschied Werkverkehr und Güterverkehr
Die Bestimmungen zum Werkverkehr sind sehr detailliert, sodass man leicht den Überblick verlieren kann. Und tatsächlich kann die Abgrenzung des Werkverkehrs vom „normalen“ Güterverkehr schwierig sein. Ist nun der eigene Lkw im Werkverkehr oder Güterverkehr unterwegs? Es reicht ja schon aus, wenn nur eine der zahlreichen Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht erfüllt wird.
Nur, wenn ein Unternehmen ausschließlich eigene Güter mit eigenem Personal in eigenen Fahrzeugen transportiert, ist der Fall eindeutig. Aber auch Baustellenverkehre können zum Werkverkehr zählen: Wenn zum Beispiel Lkw von Bauunternehmen Materialien oder Werkzeuge zur Baustelle verfrachten, wo sie für die eigene Unternehmenstätigkeit benötigt werden. Das wäre zum Beispiel eine Beförderung außerhalb des Unternehmens, die dem eigenen Gebrauch der Güter dient (s. o.).
Wie kompliziert die Unterscheidung mitunter ist, illustriert ein Beispiel aus der Abfallwirtschaft: Sammelt ein beauftragtes Entsorgungsunternehmen Müll aus aufgestellten Tonnen und Containern ein und fährt ihn dann zur Deponie, fällt das unter gewerblichen Güterverkehr – denn die Haupttätigkeit ist die Beförderung des Abfalls. Befördert ein Entsorgungsunternehmen den eingesammelten Abfall zum eigenen Betriebssitz, um ihn dort zu sortieren und zu verwerten, fällt der dabei anfallende Transport unter den Werkverkehr. Der Transport ist hier nur die Hilfstätigkeit und das Sortieren und Verwerten ist das Kerngeschäft.
Aspekte der Zulassung und Versicherung im Güterverkehr und Werkverkehr
Weil einerseits die Unterscheidung zwischen Güterverkehr schwierig sein kann und sie andererseits entscheidend ist für Fragen der Zulassung und Versicherung, ist es für Unternehmen ratsam, sich im Zweifel von einer zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) beraten zu lassen.
Meldepflicht für Werkverkehr, Erlaubnispflicht für Güterverkehr
Während der Werkverkehr beim BALM nur angemeldet werden muss, ist der sonstige gewerbliche Güterverkehr erlaubnispflichtig.
Die Anmeldung zum Werkverkehr kann formlos erfolgen, es gibt aber gesetzlich geregelte Pflichtangaben. Das BALM führt eine Werkverkehrsdatei über alle inländischen Unternehmen, die Werkverkehre durchführen. Demgegenüber muss für den Güterverkehr eine Beförderungserlaubnis beantragt werden, um die Zulassung als Kraftverkehrsunternehmer oder -unternehmerin zu erhalten. Die Zulassung zum gewerblichen Güterverkehr ist zeitlich auf ein Maximum von zehn Jahren befristet.
Bei grenzüberschreitenden Transporten gelten für Güter- und Werkverkehr prinzipiell die gleichen Bestimmungen, die von der EU-Richtlinie 2006/94/EG geregelt werden. Allerdings darf beim Werkverkehr auch grenzüberschreitend nur unternehmenszugehöriges Fahrpersonal zum Einsatz kommen.
Versicherungspflicht nur im Güterverkehr
Für den Werkverkehr gilt in Deutschland keine Versicherungspflicht. Für Güterverkehr ist hingegen der Abschluss einer Güterschadenhaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Die Haftpflichtversicherung liegt letztlich auch im Eigeninteresse der Transportunternehmen – schließlich befördern sie Güter, die ihnen nicht gehören.
Das sieht beim Werkverkehr anders aus, denn hier handelt es sich im Regelfall um unternehmenseigene Güter. Folglich sind mit einer Beschädigung des Transportguts keine Aspekte der Haftpflicht assoziiert. Da allerdings eigene Unternehmenswerte durch Transportschäden gefährdet sind, gibt es natürlich auch für Werkverkehre spezielle Versicherungen, die Schäden an Fahrzeugen und beförderten Gütern abdecken. Eine solche freiwillige Werkverkehrsversicherung ist eine Frage der individuellen Kosten-Nutzen-Abwägung.
Noch etwas anders ist die Frachtversicherung für Auftraggeber von Transporten, über die wir in den Freight Connections bald informieren werden. Dabei geht es um die umfängliche Absicherung von Transporten, die über die begrenzte Haftung von Transportunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Güterschadenhaftpflichtversicherung hinausgeht.
Bei Werkverkehr und Güterverkehr zählen die Details
Wer vor der Entscheidung steht, einen Werkverkehr anzumelden oder einen Güterverkehr zu beantragen, ist gut beraten, alle wichtigen Details zu berücksichtigen. Anders sieht es aus, wenn Sie nicht selbst im Transportbereich tätig werden wollen, sondern sich für DHL Freight entscheiden. Dann entfällt die Frage, ob Werk- oder Güterverkehr. Denn dass wir von DHL Freight gewerblichen Güterkraftverkehr anbieten, liegt auf der Hand. Und das tun wir mit Erfahrung, Leidenschaft und der Motivation, Ihre Güter so schnell, sicher und nachhaltig wie möglich ans Ziel zu bringen.