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EU-Lieferkettengesetz: Auswirkungen auf die Logistik

In Frankreich und Deutschland sind entsprechende Regelungen schon in Kraft, die EU-Kommission will auf europäischer Ebene nachziehen. Der EU-Gesetzentwurf hat nach einer Einigung der drei maßgeblichen Gremien einen weiteren Meilenstein erreicht. Wie lange der Weg bis zur Verabschiedung noch dauern wird, ist ungewiss – wir verraten Ihnen aber schon jetzt, worauf sich (Logistik-)Unternehmen einstellen sollten.

EU-Lieferkettengesetz: Aktueller Stand

2017 hat Frankreich den Loi sur le devoir de vigilance beschlossen, und in Deutschland ist zu Beginn des Jahres 2023 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten in Kraft getreten. Die Gesetze sehen eine Sorgfaltspflicht von Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung von Arbeits-, Menschenrechts- sowie ökologischer Standards vor – nicht nur bei der eigenen Geschäftstätigkeit, sondern auch bei Vertragspartnern und Zulieferern und damit auch bei Logistikdienstleistern.

Auch auf EU-Ebene wird seit einigen Jahren an der Einführung eines Lieferkettengesetzes für alle EU-Mitgliedstaaten gearbeitet. Im Februar 2023 hat die Europäische Kommission einen Entwurf für die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vorgelegt. Ende Dezember 2023 haben sich die EU-Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament auf einen Kompromissvorschlag geeinigt.

Das sieht der Entwurf für das EU-Lieferkettengesetz vor

Erklärtes Ziel der CSDDD ist die Förderung einer fairen und nachhaltigen Weltwirtschaft. Die EU-Kommission will ausschließen, dass beispielsweise Kinderarbeit, Zwangsarbeit, unzureichender Gesundheitsschutz, unangemessene Entlohnung, Rechtsverstöße oder vermeidbare Umweltschäden an der Wertschöpfung von europäischen Unternehmen mitwirken.

Deshalb sieht die geplante Richtlinie menschenrechtliche und ökologische Sorgfaltspflichten vor. Potenzielle Risiken und bestehende Missstände in diesen beiden Bereichen sollen ermittelt und ausgeräumt werden – und das entlang der gesamten Wertschöpfungskette einschließlich aller Subunternehmen, Geschäftspartner, Dienstleister oder Auftragnehmer.

Diese Sorgfaltspflicht bezieht sich auf die vorgelagerte und die nachgelagerte Wertschöpfungskette – also auf den gesamten Zyklus einer Dienstleistung oder eines Produktes vom Rohstoffabbau bis zur Entsorgung. Außerdem sieht das Lieferkettengesetz eine Rechenschaftspflicht mit Jahresbericht sowie die Einrichtung von Beschwerdeverfahren vor. Ein Spielraum wird den Unternehmen insofern eingeräumt, als sie nur im Rahmen der eigenen Einflussmöglichkeiten handeln müssen und nur in einer Art und Weise, die dem Missstand oder dem Risiko angemessen ist.

EU-Lieferkettengesetz: Ab wann gilt es und wer ist betroffen?

Bis die CSDDD in allen Bereichen und für alle Unternehmen greift, dürften noch einige Jahre vergehen. Wenn Rat und Parlament die EU-Rechtsvorschrift verabschiedet haben, müssen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren die Richtlinie in nationales Recht überführen oder die eigenen Vorgaben – wie in diesem Fall Frankreich und Deutschland – entsprechend anpassen. Im Anschluss treten nach und nach nationale Gesetze in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße in Kraft: erst für die großen, dann für die kleinen Unternehmen. Fünf Jahre nach Verabschiedung gilt die CSDDD-konforme nationale Gesetzgebung dann für alle im EU-Lieferkettengesetz vorgesehenen Unternehmensgrößen. Das sind konkret drei Gruppen von Unternehmen:

  • Unternehmen mit Sitz in der EU ab 500 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von 150 Mio. €
  • Unternehmen mit Sitz in der EU ab 250 Beschäftigten mit einem weltweiten Jahresnettoumsatz von mindestens 40 Mio. €, wenn sie mindestens 20 Mio. € ihres Umsatzes in einem sogenannten Risikosektor tätigen (zum Beispiel Chemie, Bergbau, Öl- und Gasförderung, Textil, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei oder Lebensmittel)
  • Unternehmen aus einem Drittstaat, wenn sie entweder
    • mehr als 150 Mio. € Jahresnettoumsatz in der EU erzielen

      oder
    • 40-150 Mio. € Jahresnettoumsatz in der EU und mindestens 20 Mio. € des weltweiten Umsatzes in einem Risikosektor (s. o.) erwirtschaften.

EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sind außerdem verpflichtet, einen Klimaplan mit Emissionsreduktionszielen zu entwerfen, der zum 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens beiträgt.

Die Logistik und das EU-Lieferkettengesetz

Logistikdienstleister sind an allen Abschnitten der Lieferkette beteiligt: sei es zwischen Rohstoffgewinnung und Produktion oder zwischen Warenausgang und Einzelhandel. Und wenn ein Logistikanbieter damit selbst ein Glied der Wertschöpfungskette eines großen Unternehmens bildet, ist es unerheblich, wie groß das involvierte Logistikunternehmen selbst ist.

Als Teil der Lieferkette werden auch kleine und mittlere Logistikunternehmen zur Wahrung der Standards verpflichtet sein: indem die auftraggebenden Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht auf die Auftragnehmer übertragen. Deshalb sollten Unternehmen jeder Größe rechtzeitig die Ressourcen schaffen, um relevante Daten zu menschenrechtlichen und ökologischen Risiken bereitzustellen – wie es französische und deutsche Unternehmen teilweise schon jetzt tun müssen.

Außerdem können einzelne Aspekte der CSDDD im Rahmen des europäischen Green Deal schon früher zum Tragen kommen, etwa was die ökologische Rechenschaftspflicht betrifft. Zum Beispiel ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) Anfang 2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit mehr als 500 Angestellten besteht die Verpflichtung zu einem Nachhaltigkeitsbericht schon ab 2024, für kleine und mittlere Unternehmen ab 2026.

EU-Lieferkettengesetz vs. deutsches Lieferkettengesetz

Das deutsche Lieferkettengesetz betrifft Unternehmen mit Haupt-, Neben-, Verwaltungs- oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Im ersten Geltungsjahr 2023 fielen zunächst nur Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland unter das Gesetz. Mit Beginn des Jahres 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland.

Im Hinblick auf die konkrete Sorgfaltspflicht geht es auch im deutschen Recht primär um den Ausschluss von Kinder- und Zwangsarbeit oder Umweltschäden, sowie um die Wahrung von Arbeitnehmerrechten. Dazu sieht die deutsche Regelung genau wie das europäische Vorhaben ein Risikomanagement, Beschwerdeverfahren sowie regelmäßige Berichterstattung vor.

Der Hauptunterschied liegt im Anwendungsradius: Unternehmen mit mehr als 1.000 Angestellten nach deutschem Recht, unter Umständen Unternehmen ab mehr als 250 Angestellten nach geplantem EU-Lieferkettengesetz – die EU-Pläne sind deutlich weitreichender als die deutsche Gesetzgebung. Der Kreis der Betroffenen dürfte sich also ausweiten – sofern die fraglichen deutschen Unternehmen im Bereich 250 bis 1.000 Beschäftigte nicht ohnehin schon als Teil der Lieferkette vom Gesetz erfasst werden.

Fazit

Vorbereitung auf das EU-Lieferkettengesetz zahlt sich aus

Ob CSRD oder CSDDD: Transparenz in der Lieferkette ist die Voraussetzung für gesetzeskonformes Reporting und ohne leistungsfähige IT-Lösungen wird die Compliance mit den Vorgaben kaum zu gewährleisten sein. Womit man wieder beim Thema Digitalisierung angelangt ist. Die Implementierung digitaler Technologien in Betriebsabläufe zur Wahrung gesetzlicher Vorgaben ist zunächst ein großer Aufwand. Andererseits lässt sich über ein systematisches Monitoring der Lieferkette mehr als nur die Nachhaltigkeit der Prozesse überprüfen.

Wer alles genau unter die Lupe nimmt, erkennt auch anderweitige Defizite, kann Abläufe verbessern und die Effizienz steigern. Außerdem wird ökologische Nachhaltigkeit ein immer bedeutenderer Faktor bei der Betriebskostensenkung (Stichwort CO2-Bepreisung) – und was die Menschenrechte betrifft: Sie sind ein Wert für sich. DHL Freight und DHL Group verfolgen deshalb eigene Unternehmensziele, wenn es um die soziale Verantwortung der DHL Group geht.

Faire Arbeit, die natürliche Ressourcen so weit wie möglich schont: Nur so kann die Zukunft der Logistik aussehen.

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