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Incoterms® 2020

Incoterms® (das offizielle Regelwerk der internationalen Handelskammer zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklausen) werden weltweit häufig für internationale und inländische Verträge verwendet. Sie regeln die Verantwortlichkeiten von Käufer und Verkäufer in Bezug auf Kosten und Risiken sowie Frachtversicherungen. Erstmals festgelegt von der Internationalen Handelskammer (ICC) im Jahr 1936 regeln die Incoterms® den internationalen Warenhandel zwischen Unternehmen in Kaufverträgen.

Incoterms® beschreiben:

  • Pflichten: Sie regeln Verantwortlichkeiten zwischen Verkäufer und Käufer indem sie definieren, wer für den Transport, die Versicherung und die relevanten Dokumente für den Transport zuständig ist.
  • Gefahrübergang: Legt fest, wann der Verkäufer die Ware und somit die Verantwortung (Gefahrübergang) an den Käufer übergibt.
  • Kosten: Ebenfalls geregelt in den Incoterms® sind, welche Kosten während des Transports vom Verkäufer und welche vom Käufer übernommen werden (Kosten für Transport, Verpackung, Ladung und Entladung).

Die Incoterms® Klauseln für alle Transportarten:

EXW – Ab Werk

„Ex Works“/„Ab Werk“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, sobald er die Ware dem Käufer beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort (z. B. Werk, Fabrik, Lager usw.) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.

FCA – Frei Frachtführer

„Free Carrier“/„Frei Frachtführer“ bedeutet, dass die Ware als geliefert gilt, sobald der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person zur Verfügung stellt. Die Lieferung erfolgt, wenn der benannte Ort auf dem Gelände des Verkäufers liegt oder nach Verladung auf das Beförderungsfahrzeug einen benannten Ort erreicht. Die Parteien sollten die Stelle innerhalb des benannten Lieferortes so genau wie möglich bestimmen, da an dieser Stelle die Gefahr auf den Käufer übergeht.

CPT – Frachtfrei

„Carriage Paid To“/„Frachtfrei bis“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert und dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat.

CIP – Frachtfrei versichert

„Carriage and Insurance Paid To“/„Frachtfrei versichert“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert. Der Verkäufer hat die Kosten bis zur erfolgten Lieferung zu tragen übernimmt aber keine Garantie, dass die Ware ihren Bestimmungsort einwandfrei erreicht. Der Verkäufer muss hier eine Versicherung für den Verlust der Ware oder Beschädigung während des Transportes mindestens bis zum Bestimmungsort abschließen.

DAP – Geliefert benannter Ort

„Delivered at Place“/„Geliefert benannter Ort“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen. Der Käufer wiederum ist verantwortlich für die Entladung der Ware am Bestimmungort und trägt ab hier die Gefahren.

DPU – Geliefert benannter Ort entladen

“Delivered at Place Unloaded“/ „Geliefert benannter Ort entladen“ bedeutet, dass der Gefahrübergang und die Lieferung vom Verkäufer an den Käufer nach entladen des ankommenden Transportmittels am benannten Bestimmungsort oder einer vereinbarten Stelle an diesem Ort erfolgt. Dabei trägt der Verkäufer alle Gefahren bis zur Entladung der Ware am Bestimmungsort und der Verkäufer ist verpflichtet die Ware am Bestimmungsort zu entladen.

DDP – Geliefert verzollt

„Delivered Duty Paid“/„Geliefert verzollt“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen, und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen.

Klauseln für den See- und Binnenschifftransport

FAS – Frei Längsseite Schiff

„Free Alongside Ship“/„Frei Längsseite Schiff“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des Schiffs (z. B. an einer Kaianlage oder auf einem Binnenschiff) im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware längsseits des Schiffs befindet. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.

FOB – Frei an Bord

„Free On Board“/„Frei an Bord“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffs im benannten Verschiffungshafen liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschifft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.

CFR – Kosten und Fracht

„Cost and Freight“/„Kosten und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.

CIF – Kosten, Versicherung und Fracht

„Cost Insurance and Freight“/„Kosten, Versicherung und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.

Zudem hat der Verkäufer auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen, die zumindest der Mindestdeckung gemäß den Klauseln (C) der Institute Cargo Clauses (LMA/IUA) oder ähnlichen Klauseln entspricht. Wenn der Käufer einen höheren Versicherungsschutz wünscht, muss er dies ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder selbst eine Zusatzversicherung abschließen.

Die neue Fassung der Incoterms® tritt ab 01. Januar 2020 in Kraft und berücksichtigt die gestiegenen Sicherheitsbedürfnisse beim Transport von Waren.

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Incoterms: Erfahren Sie mehr

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