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Der Begriff Werkverkehr bezieht sich auf einen Güterverkehr mit eigenem Personal, für eigene Zwecke und mit eigenen Verkehrsmitteln, der im Güterkraftverkehrsgesetz gesetzlich geregelt ist.
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, muss jedoch bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Eine Güterschadenhaftpflichtversicherung muss nicht abgeschlossen werden. Zu unterscheiden ist der Werkverkehr vom Speditionsgeschäft, dessen Merkmale die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Waren sind. Allerdings gehören beide Verkehrsarten zum Wirtschaftsverkehr.
Die Anteile des Werkverkehrs am Verkehrsaufkommen steigen nach wie vor kontinuierlich an. Als Entscheidungsparameter zwischen Werkverkehr und Fremdbezug von Transportleistungen sind die Kapazitätsauslastung eigener Transportfahrzeuge sowie die Integrationsmöglichkeit der Transportleistung in das bestehende logistische Gesamtsystem zu berücksichtigen.
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